BEM

Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement

Gesetzliche/ Rechtliche Grundlage:

  • § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX

Ziel:

  • Wiedereingliederung von Langzeiterkrankten
  • den Beschäftigten dauerhaft wieder in den Betrieb einzugliedern, weitere Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden und das Arbeitsverhältnis zu erhalten

Handlungsbeteiligte /Akteure:

  • externe und interne Akteure -> je nach Einzelfall und Betriebsgröße

a) intern:

  • Arbeitgeber (zur Durchführung von BEM verpflichtet)
  • der/ die betroffene Beschäftigte
  • der Betriebs-/ Personalrat
  • bei schwerbehindert Beschäftigten: Schwerbehindertenvertretung, (im Bedarfsfall Werksarzt oder Betriebsärztin)

b) extern:

  • Rehabilitationsträger
  • Bei Schwerbehinderten: Integrationsamt

Voraussetzung für Durchführung und Erfolg:

  • Arbeitsunfähigkeitszeiten des Beschäftigten von mind. 6 Wochen innerhalb der letzten 12 Monate
  • Zustimmung des Betroffenen (BEM ist für betroffene Beschäftigte freiwillig)
  • wechselseitiges Zutrauen, Vertrauen und Verlässlichkeit der Beteiligten

Bedeutung für Gesundheitsförderung:

  • konsequente und kontinuierliche Identifikation krankheitsfördernder betrieblicher Bedingungen als Informationsbasis für die Initiierung geeigneter Maßnahmen

Aufgaben des Arbeitgebers:

  • Verpflichtung zur Durchführung des BEM
  • Voraussetzungen für BEM gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX im Einzelfall prüfen (innerhalb der letzten 12 Monate Arbeitsunfähigkeitszeiten von mind. 6 Wochen)
  • erste Kontaktaufnahme mit dem/ der Beschäftigten
  • Verpflichtung der/ des Betroffenen auf Art und Umfang der erhobenen und verwendeten Daten
  • Möglichkeit zur Bestimmung eines Vertreters bzw. zum Delegieren der Aufgabe an: ->Vorgesetzte des Betroffenen, Vertreter/in der Personalabteilung oder der Beauftragte des Arbeitgebers gem. § 98 SGB IX
  • Arbeitgeber für weiteren Ablauf des Prozesses verantwortlich

Aufgaben des Wiedereingliederungsbeauftragten/ Disability Managers:

  • optimale Wiedereingliederung langzeiterkrankter Arbeitnehmer in den Betrieb
  • fungiert als zentrale Schaltstelle und Bindeglied zwischen allen Beteiligten und kümmert sich um die Beschäftigten
  • Organisation der Zusammenarbeit zwischen betroffenen Arbeitnehmern, deren Arbeitgebern, der Personalvertretung, Sozialversicherungen und behördlichen Stellen, Ärzten, Reha-Einrichtungen, Berufsförderungswerken u. a.
  • für Gesamtkoordination des Disability Managements in einem oder für ein Unternehmen zuständig

Pro und Contra BEM:


Quellen:

  • BFW Leipzig: Stärkung der betrieblichen Prävention. Intensivierung der Kooperation und Vernetzung von Unternehmen mit Leistungsträgern und Leistungserbringern durch BEM:http://www.dnbgf.de/fileadmin/texte/743_Uhlig.pdf. (Zugriff: 27.10.2011.11:23 MEZ)
  • Faller, G.; Faber, U.: Hat BGF eine rechtliche Grundlage? Gesetzliche Anknüpfungspunkte für die betriebliche Gesundheitsförderung. In: Faller, G. (Hrsg.): Lehrbuch betriebliche Gesundheitsförderung. Bern: Huber 2010
  • Seel, H.: Fernab von Fehlzeitengesprächen. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance und Herausforderung. In: Faller, G. (Hrsg.): Lehrbuch betriebliche Gesundheitsförderung. Bern: Huber 2010

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