Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement
Gesetzliche/ Rechtliche Grundlage:
- § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX
Ziel:
- Wiedereingliederung von Langzeiterkrankten
- den Beschäftigten dauerhaft wieder in den Betrieb einzugliedern, weitere Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden und das Arbeitsverhältnis zu erhalten
Handlungsbeteiligte /Akteure:
- externe und interne Akteure -> je nach Einzelfall und Betriebsgröße
a) intern:
- Arbeitgeber (zur Durchführung von BEM verpflichtet)
- der/ die betroffene Beschäftigte
- der Betriebs-/ Personalrat
- bei schwerbehindert Beschäftigten: Schwerbehindertenvertretung, (im Bedarfsfall Werksarzt oder Betriebsärztin)
b) extern:
- Rehabilitationsträger
- Bei Schwerbehinderten: Integrationsamt
Voraussetzung für Durchführung und Erfolg:
- Arbeitsunfähigkeitszeiten des Beschäftigten von mind. 6 Wochen innerhalb der letzten 12 Monate
- Zustimmung des Betroffenen (BEM ist für betroffene Beschäftigte freiwillig)
- wechselseitiges Zutrauen, Vertrauen und Verlässlichkeit der Beteiligten
Bedeutung für Gesundheitsförderung:
- konsequente und kontinuierliche Identifikation krankheitsfördernder betrieblicher Bedingungen als Informationsbasis für die Initiierung geeigneter Maßnahmen
Aufgaben des Arbeitgebers:
- Verpflichtung zur Durchführung des BEM
- Voraussetzungen für BEM gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX im Einzelfall prüfen (innerhalb der letzten 12 Monate Arbeitsunfähigkeitszeiten von mind. 6 Wochen)
- erste Kontaktaufnahme mit dem/ der Beschäftigten
- Verpflichtung der/ des Betroffenen auf Art und Umfang der erhobenen und verwendeten Daten
- Möglichkeit zur Bestimmung eines Vertreters bzw. zum Delegieren der Aufgabe an: ->Vorgesetzte des Betroffenen, Vertreter/in der Personalabteilung oder der Beauftragte des Arbeitgebers gem. § 98 SGB IX
- Arbeitgeber für weiteren Ablauf des Prozesses verantwortlich
Aufgaben des Wiedereingliederungsbeauftragten/ Disability Managers:
- optimale Wiedereingliederung langzeiterkrankter Arbeitnehmer in den Betrieb
- fungiert als zentrale Schaltstelle und Bindeglied zwischen allen Beteiligten und kümmert sich um die Beschäftigten
- Organisation der Zusammenarbeit zwischen betroffenen Arbeitnehmern, deren Arbeitgebern, der Personalvertretung, Sozialversicherungen und behördlichen Stellen, Ärzten, Reha-Einrichtungen, Berufsförderungswerken u. a.
- für Gesamtkoordination des Disability Managements in einem oder für ein Unternehmen zuständig
Pro und Contra BEM:
- BFW Leipzig: Stärkung der betrieblichen Prävention. Intensivierung der Kooperation und Vernetzung von Unternehmen mit Leistungsträgern und Leistungserbringern durch BEM:http://www.dnbgf.de/fileadmin/texte/743_Uhlig.pdf. (Zugriff: 27.10.2011.11:23 MEZ)
- DGUV: Disability Manager. http://www.dguv.de/disability-.manager/dm/index.jsp. (Zugriff: 27.10.2011.11:18 MEZ)
- Faller, G.; Faber, U.: Hat BGF eine rechtliche Grundlage? Gesetzliche Anknüpfungspunkte für die betriebliche Gesundheitsförderung. In: Faller, G. (Hrsg.): Lehrbuch betriebliche Gesundheitsförderung. Bern: Huber 2010
- Seel, H.: Fernab von Fehlzeitengesprächen. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance und Herausforderung. In: Faller, G. (Hrsg.): Lehrbuch betriebliche Gesundheitsförderung. Bern: Huber 2010