Rechtsgrundlagen

Im Folgenden werden die gesetzlichen Regelungen, die den Handlungsrahmen für die Betriebliche Gesundheitsförderung bieten, näher erläutert:

§20 SGB V Prävention und Selbsthilfe

  • §20a SGB V Betriebliche Gesundheitsförderung Seit 2007 sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet Leitungen zur Betrieblichen Gesundheitsförderung anzubieten. Durch die Qualifikationsvorgaben des GKV-Leitfadens Prävention werden die Maßnahmen von BGF strukturiert. Es ist von großer Bedeutung, dass die angebotenen Maßnahmen für alle bedarfsbezogenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unabhängig von ihrem arbeitsrechtlichen Status zugänglich sind. (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__20a.html)
  •  §20b SGB V Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
  •  §20c SGB V  Förderung des Selbsthilfe
  •  §20d SGB V  Primäre Prävention durch Schutzimpfung

§1 SGB VII Prävention, Rehabilitation, Entschädigung (Aufgaben der Unfallversicherung)

  • „Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie                           arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten…“(§ 1 Abs. 1 SGB VII;  http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__1.html)

§14 SGB VII Grundsatz (Prävention)

  • „Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen“ (§ 14 Abs. 1 SGB VII; http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__14.html)

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Das ArbSchG regelt die Pflichten der Arbeitsgeber sowie die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer. In dem Gesetz wird die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit geregelt. (http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/BJNR124610996.html)

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)

Beschäftigtenschutzgesetz

Zusatz:

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